Behandlungspflege

Der Begriff „Behandlungspflege“ definiert krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Menschen ausgerichtet sind und die dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern.

Leistungen der Behandlungspflege werden vom Arzt an den Pflegedienst delegiert. Hierzu stellt der behandelnde Arzt eine „Verordnung häuslicher Krankenpflege“ aus, auf der er die zu erbringenden Leistungen formuliert und die zur Prüfung der Kostenübernahme an die gesetzliche Krankenkasse weitergeleitet wird.

Die Leistungen der Behandlungspflege sind abgegrenzt zu den Leistungen der Pflegeversicherung und können unabhängig von einer Einstufung in die gesetzliche Pflegeversicherung vom Arzt verordnet und von den gesetzlichen Krankenkassen genehmigt werden. Kostenträger für diese Leistung ist die gesetzliche Krankenkasse. Bei Vorliegen einer Pflegestufe erfolgt keine Anrechnung dieser Leistungen auf das Budget der Pflegestufe. Leistungsgrundlage ist § 37 SGB V „Häusliche Krankenpflege“.

Im Einzelnen werden u. a. folgende Leistungen von den gesetzlichen Krankenkassen per Gebührenordnung finanziert:

  • Injektionen – z.B. Insulin, Heparin
  • Wundverbände, Verbandswechsel
  • Kontrolle / Verabreichung von Medikamenten
  • Blutzucker- und Blutdruckkontrollen
  • Anus-Praeter-Versorgung
  • Katheterpflege und -wechsel
  • An- und Ablegen von Kompressionsverbänden
  • Versorgung von Sonden
  • Krankenhausnachsorge (Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung)

Eine Aufstellung über die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung abrechenbaren Leistungen sowie deren Gebühren ersehen Sie aus dem

Gebührenkatalog Behandlungspflege.

Alle Leistungen stehen einzeln und in Kombination zur Verfügung. Wir schnüren ein individuelles Versorgungspaket für Sie!