Pflegeversicherung

Leistungen bei häuslicher Pflege
Aufstellung Leistungen ab 01.01.2024

Beträge in Euro/Monat Grad 1 Grad 2 Grad 3 Grad 4 Grad 5
Pflegegeld 0 332 573 765 947
Pflegesachleistung 0 761 1.432 1.778 2.200
Verhinderungspflege 0 1.612 1.612 1.612 1.612
Tages-/Nachtpflege 0 689 1.298 1.612 1.995
Entlastungsleistungen 125 125 125 125 125
Wohnraumanpassung 4.000 4.000 4.000 4.000 4.000

1. Pflegesachleistungen
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst pflegerische Maßnahmen in den in § 14 Absatz 2 genannten Bereichen Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen sowie Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte.“ § 36 SGB XI

In der folgenden Aufstellung dokumentieren wir die im Rahmen der Pflegesachleistung abrufbaren ambulanten Pflegeleistungen sowie deren aktuelle Gebühren (lt. Gebührenkatalog SGB XI):

Gebührenkatalog gesetzliche Pflegeversicherung

2. Pflegeld
„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderlichen körperbezogenen Pflegemaßnahmen und pflegerischen Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.“ § 37 SGB XI

3. Kombination aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wird der monatliche Höchstbetrag für die Pflegesachleistungen nur zum Teil in Anspruch genommen, erhält der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld. Voraussetzung ist, dass eine private Pflegeperson an der Pflege beteiligt ist.

Beispiel mit Pflegegrad 2: In einem Monat werden Pflegesachleistungen durch einen Pflegedienst in Höhe von 301,40 € (40 % des monatlichen Höchstbetrags 761,00 € = 100%) in Anspruch genommen. Das anteilige Pflegegeld beträgt 199,20 € (60 Prozent des monatlichen Höchstbetrages 332,00 € = 100%).

Bei der Kombinationsleistung erfolgt die Auszahlung des anteiligen Pflegegeldes erst nach Ablauf des Monats; d. h. die Pflegekasse wartet die Rechnung des Pflegedienstes ab und errechnet und bezahlt anschließend das anteilige Pflegegeld.

4. Entlastungsleistungen
Für jeden Pflegebedürftigen (bereits ab Pflegegrad 1) steht ein Betrag in Höhe von 125 EUR monatlich in Form von Leistungen zur Verfügung. „Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags.“ (§ 45 b SGB XI). Die Leistungen können „angespart“ werden. Der im laufenden Kalenderjahr nicht aufgebrauchte Betrag kann in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden.

Weitere Infos

5. Verhinderungspflege (stundenweise)
Bei einer vorübergehenden Verhinderung der Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit oder sonstiger Gründe kann eine Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Die private Pflegeperson muss die Pflege bereits seit sechs Monaten durchführen. Im Kalenderjahr stehen bis zu 1.612 € an Leistungen zur Verfügung. Zusätzlich kann aus dem Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege ein Betrag von bis zu 806 € in die Verhinderungspflege übertragen werden.

Weitere Infos

6. Kurzzeitpflege (stationär)
Anspruch auf vollstationäre Pflege in einer zugelassenen Kurzzeitpflegeeinrichtung besteht, wenn die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann. Der Anspruch besteht ab dem Tag der Feststellung der Pflegebedürftigkeit. Im Kalenderjahr stehen insgesamt bis zu 1.774 € für längstens acht Wochen zur Verfügung. Zusätzlich kann pro Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 1.612 € aus der Verhinderungspflege (sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind) in die Kurzzeitpflege übertragen werden.

7. Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes
Die Pflegekassen können finanzielle Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen gewähren, wenn dadurch die häusliche Pflege ermöglicht oder erleichtert oder eine selbständige Lebensführung wiederhergestellt wird. Maximal werden pro Maßnahme 4.000 EUR als Zuschuss zur Verfügung gestellt. Vom Versicherten ist ein angemessener Eigenanteil zu leisten.
Die Leistung ist vor Beginn der Maßnahme bei der Pflegekasse zu beantragen.

8. Pflegehilfsmittel
Ergänzend zur pflegerischen Versorgung erfolgt die Versorgung mit notwendigen Pflegehilfsmitteln (z.B. Pflegebetten, Badewannenlifter, Tag- und Nachtstühle) bereits ab Pflegegrad 1.
Die bei der Begutachtung durch den MDK empfohlenen Pflegehilfsmittel gelten, sofern der Versicherte zustimmt, bei der Pflegekasse als beantragt. Weiterhin kann aber auch das erforderliche Pflegehilfsmittel per Rezept vom Arzt bei einem Sanitätshaus bzw. der Pflegekasse beantragt werden.
„Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel“ (z.B. Bettschutzeinlagen, Handschuhe, Desinfektionsmittel) können im Gegenwert von 40 € pro Monat bei den Apotheken oder Sanitätshäusern bezogen werden.