Verhinderungspflege

Entlastungsmöglichkeiten für pflegende Angehörige

Angehörige, die einen Pflegebedürftigen in der eigenen Wohnung pflegen, unterliegen großen psychischen sowie physischen Belastungen und haben kaum die Möglichkeit, sich um die eigenen Belange zu kümmern. Um diese privaten Pflegepersonen zu entlasten, Ihnen die Möglichkeit zur Wahrnehmung eigener Termine oder einfach nur Platz und Raum für eine Auszeit zu geben, stehen Leistungen der stundenweisen Verhinderungspflege von der gesetzlichen Pflegeversicherung zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, aus welchen Gründen (Urlaub, Krankheit oder sonstige Verhinderung) der pflegende Angehörige die Entlastungsleistungen in Anspruch nimmt.

Erstmalig können Leistungen der Verhinderungspflege beantragt werden, wenn die private Pflegeperson die pflegebedürftige Person mindestens sechs Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt hat.
Ab Pflegegrad 2 stehen pro Kalenderjahr Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst im Gegenwert von 1.612 € zur Verfügung. Die Leistungen können über das gesamte Kalenderjahr verteilt in Anspruch genommen werden. Bei der sogenannten „stundenweisen Verhinderungspflege“ (unter 8 Std. pro Einsatz) wird das Pflegegeld nicht gekürzt. Zusätzlich kann ein Betrag von bis zu 806 € aus der Kurzzeitpflege in die Verhinderungspflege übertragen werden. Im Kalenderjahr stehen somit insgesamt bis zu 2.418 € für Leistungen zur Verfügung.

Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie gerne!