PSG II – Pflegegrad/Module

Die gesetzliche Pflegeversicherung wurde 1995 als fünfte Säule der Sozialversicherung vom Gesetzgeber eingerichtet. Ziel war und ist es, eine umfassende Verbesserung der Situation von Pflegebedürftigen zu postulieren. Seit diesem Zeitpunkt besteht eine generelle Versicherungspflicht zur Pflegeversicherung für jeden gesetzlich wie privat krankenversicherten Bürger. Zuständig für Leistungen sind die Pflegekassen, die bei jeder Krankenkasse gegründet wurden. Im Falle einer Pflegebedürftigkeit können Leistungen bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden. Die Beurteilung über das Maß der Pflegebedürftigkeit erfolgt nach Begutachtung durch den Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) in der Häuslichkeit des Antragstellers durch die Pflegekasse.

Pflegestärkungsgesetz II – PSG II

1. Begriff der Pflegebedürftigkeit:

„Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforde-rungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, und mit mindestens der in § 15 festgelegten Schwere bestehen.“ (§ 14 SGB XI)

Die „gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten“ werden bei der Begutachtung in den folgenden sechs Lebensbereichen (Module) erhoben und mit Punkten bewertet:

  1. Mobilität (10 %): Wie hoch ist die Selbständigkeit bei der Fortbewegung und bei der Veränderung der Körperhaltung?
  2. Kognitive und kommunikative Fähigkeiten (15 % – nur höchster Wert aus Modul 2 oder 3): Wie gut ist im Alltag die Orientierung zur Person, zum Ort und zur Zeit? Können noch selbständige Entscheidungen getroffen werden?
  3. Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 % – nur höchster Wert aus Modul 2 oder 3): Wie häufig wird aufgrund von psychischen Problemen oder Verhaltensweisen (z.B. Aggressionen, Unruhe, Ängste) Hilfe benötigt?
  4. Selbstversorgung (40 %): Wie hoch ist die Selbständigkeit in den Bereichen der Körperpflege, des An- und Auskleidens, der Ernährung, bei den Toilettengängen?
  5. Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (20 %): Wie hoch ist der Unterstützungsbedarf beim Umgang mit Krankheiten und deren Behandlung, z.B. bei Medikamen-teneinnahme, Injektionen, Verbandwechsel?
  6. Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (15 %): Wie hoch ist die Fähigkeit, individuell und bewußt den Tagesablauf zu planen oder Kontakte zu pflegen?

Unter Selbständigkeit versteht man die Fähigkeit eines Menschen, eine Aktivität alleine – ohne Unterstützung eines anderen – ausführen zu können. Selbständig ist auch, wer eine Handlung mit einem Hilfsmittel umsetzen kann.

 2. Pflegegrade

„Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit.“ (§ 15 SGB XI). Die Teilergebnisse aus den sechs Modulen werden zusammengeführt und ergeben den Pflegegrad.

  • Pflegegrad 1 (12,5 bis unter 27 Punkte)
    Geringe Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 2 (27 bis unter 47,5 Punkte)
    Erhebliche Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 3 (47,5 bis unter 70 Punkte)
    Schwere Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 4 (70 bis unter 90 Punkte)
    Schwerste Beeinträchtigungen
  • Pflegegrad 5 (90 bis 100 Punkte)
    Schwerste Beeinträchtigungen mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

3. Pflegeleistungen
Leistungen werden nur auf Antrag gewährt. Die Pflegekasse ist immer die jeweilige Krankenkasse. Leistungsbeginn ist der Tag der Antragstellung. Zur Feststellung des Grades der Pflegebedürftigkeit erfolgt ein Hausbesuch durch einen Gutachter des MDK. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden.

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